Wer haftet bei Mitnahme nicht verzehrter Speisen im Restaurant

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft informiert zu Möglichkeiten der Mitnahme nicht verzehrter Speisen

Die Wertschätzung für unsere Lebensmittel zu stärken ist ein großes Anliegen von Bundesministerin Julia Klöckner. Im Februar hat sie ihre Nationale Strategie zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung vorgelegt, die das Bundeskabinett beschlossen hat. Erstmals werden alle Beteiligten der Wertschöpfungskette in die Pflicht genommen, sich auf konkrete Reduktionsziele zu einigen und Maßnahmen zu entwickeln. Das ist ein entscheidender Schritt. Das Ziel ist, die Lebensmittelverschwendung bis 2030 zu halbieren.

Symbolabbildung: Mitnahme nicht verzehrter Speisen im Restaurant

Symbolabbildung: Mitnahme nicht verzehrter Speisen im Restaurant

Eine wirksame Maßnahme ist die Mitnahme nicht verzehrter Speisen aus Restaurants oder von Buffets. Doch hier bestehen oftmals Unsicherheiten – immer wieder gibt es dazu von Bürgerinnen und Bürger zahlreiche Fragen. Und es kommt leider häufig vor, dass mit dem Hinweis auf gesetzliche Vorgaben die vorhandenen Möglichkeiten der Mitnahme von Lebensmitteln nicht ausgeschöpft werden. Deshalb informiert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Mitnahme von Speiseresten im Restaurant

Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die der Mitnahme von Essensresten, die im Eigentum des Gastes sind, entgegenstehen. Einige Gastronomen sehen jedoch offenbar ein Haftungsrisiko, wenn die Kühlkette infolge der Mitnahme nicht eingehalten wird und die Speisen verderben. Diese Befürchtung ist jedoch unbegründet. Durch die Mitnahme der bereits in seinem Eigentum befindlichen Speisereste geht gleichzeitig auch die Haftung für die Haltbarkeit und Qualität der Speisereste auf den Gast über. Wenn der Gast die Speisen dann nicht richtig aufbewahrt, liegt dieses Fehlverhalten in seinem Verantwortungsbereich.

Mitnahme von Speisen vom Buffet

Grundsätzlich gilt das gleiche für Reste vom Buffet. Wer das Buffet bestellt und bezahlt, kann die Reste daher in der Regel mit nach Hause nehmen. Allerdings hängt dies von der Vertragsgestaltung im Einzelfall ab. Es empfiehlt sich, dies bereits bei Vertragsabschluss zu regeln. Einige Gastronomen lassen sich den Haftungsausschluss schriftlich bestätigen, bevor sie dem Gast die Lebensmittel mitgeben.

Anders sieht es mit der Weitergabe von Speisen vom Buffet an soziale Einrichtungen aus. Bei der Abgabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen sind die Regelungen des Lebensmittelrechts, einschließlich der Regelungen zur Lebensmittelhygiene einzuhalten. Demnach dürfen nur sichere und zum Verzehr geeignete Lebensmittel weitergegeben werden. Bei Lebensmitteln, die bereits auf einem Buffet waren, kann dies nicht mehr gewährleistet werden. Daher sind diese Lebensmittel von der Weitergabe an soziale Einrichtungen ausgeschlossen. Durch gute Planung und Organisation lassen sich Lebensmittelabfälle in diesem Bereich reduzieren, etwa indem Lebensmittel für das Buffet öfter nachgelegt werden und nicht alles von Anfang an angeboten wird.

Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Internet: www.bmel.bund.de

Bild/er: Pixabay – Lizenz: Public Domain CC0


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