Die Forellenzucht Walter Dietmayer ruft die Artikel Forellen, Forellenfilet, geräucherte Forellen bis zum heutigen Datum 22.11.2023 zurück. Wie mitgeteilt wird, wurde bei den Produkten Leukomalachitgrün, ein pharmakologisch Wirksamer Stoff festgestellt. Malachitgrün und Leukomalachitgrün gelten aufgrund möglicher krebserregender Eigenschaften als toxikologisch bedenklich.
Die Artikel wurden nur regional über den Ladenverkauf im Ladenlokal in der Forellenzucht in 72513 Hettingen verkauft.
Vom Verzehr wird abgeraten!
Betroffener Artikel
Artikel: Forellen, Forellenfilet, geräucherte Forellen
Alle bis 22.11.2023
Hersteller (Inverkehrbringer): Forellenzucht Walter Dietmayer
Grund der Warnung: Überschreitung des Gehaltes an Gesamt-Malachitgrün
Kunden, die entsprechende Artikel gekauft haben, können diese gegen Erstattung des Kaufpreises auch ohne Vorlage des Kassenbons im Ladenlokal der Fischzuchtanlage Hettingen zurückgeben.
Hintergrund Malachitgrün
In der Mikroskopie verwendet man Malachitgrün zur Färbung von mit Pilzen infizierten Pflanzengeweben, Bakterien und als Nachweis zur Sporenbildung. Als Lebensmittelfarbstoff darf Malachitgrün nicht verwendet werden, da es als gesundheitsschädlich eingestuft ist.
In vielen Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) ist Malachitgrün wegen seiner unübertroffenen Wirksamkeit ein zugelassenes Medikament gegen Pilze und Parasiten bei Fischen, insbesondere gegen Ichthyophthiriose. Der Stoff wird im Fisch wieder zu der schwer wasserlöslichen Leukobase reduziert. Als solche bildet er an Fett gebunden lange persistierende Rückstände (Halbwertszeit bei Forellen und Karpfen ca. 45 Tage). Deshalb ist Malachitgrün nicht in den Anhängen I bis III der VO (EG) Nr. 2377/90 über die maximal zulässigen Konzentrationen bei der Lebensmittelgewinnung zugelassener Stoffe gelistet. Dies bedeutet in der EU ein Verbot seiner Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren. Selbst die Behandlung von Forellenlaich gegen Verpilzung ist verboten. Es dürfen auch keine Rückstände (weder Malachitgrün, noch die Leukobase) in Lebensmitteln nachweisbar sein. Der frühere deutsche Grenzwert von 10 µg/kg wurde EU-konform auf 0 µg/kg gesetzt.
Quelle: wikipedia.de
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