Das Alter geht häufig mit gewissen körperlichen und geistigen Einschränkungen einher. Damit sich Senioren eine möglichst hohe Lebensqualität bewahren und in ihrem Lebensumfeld eigenständig agieren können, zahlen die Kranken- und Pflegekassen Zuschüsse für bestimmte Leistungen. Diese betreffen beispielsweise die Mobilität, die Sehkraft, das Gehör und Pflegehilfsmittel. Für die Bewilligung einzelner Zuschüsse müssen jedoch häufig bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.
Hilfsmittel bei Einschränkungen in der Mobilität
Eine häufig auftretende Einschränkung im Alter betrifft die Mobilität. Viele Senioren können sich nicht mehr so uneingeschränkt bewegen wie früher und sind auf Unterstützung angewiesen. Deswegen zahlen die Kranken- und Pflegekassen in der Regel Zuschüsse, um das Lebensumfeld der Betroffenen barrierefrei zu gestalten. Das kann beispielsweise mit einem Treppenlift geschehen. Dieser wird von der Pflegekasse mit einem einmaligen Betrag von 4.000 € bezuschusst. Befinden sich in einem Haushalt mehrere Personen, kann der Zuschuss ansteigen und ein jeweils teureres Modell angeschafft werden. Bei einem Ehepaar stehen beispielsweise 8.000 € (4.000 € pro Person) zur Verfügung.
Ebenfalls wichtig für die Mobilität ist ein Rollstuhl. Mit diesem können sich Betroffene sowohl in ihrem Zuhause als auch unterwegs eigenständig fortbewegen. Es gibt ganz unterschiedliche Modelle mit jeweils anderen Eigenschaften, die verschiedene Preise haben. Sehr günstige Rollstühle sind bereits ab 100 € zu haben, wohingegen Aktivrollstühle oder elektrobetriebene Varianten mehrere 1.000 Euro kosten können. Die Krankenkassen übernehmen diesen Betrag, wenn zwei Voraussetzungen geben sind: Erstens muss ein Arzt die medizinische Notwendigkeit für einen Rollstuhl festgestellt und hierfür ein entsprechendes Rezept ausgestellt haben. Zweitens ist es entscheidend, dass die Krankenversicherung das Wunschmodell genehmigt.
Wenn die Sehkraft nachlässt
Ein weiterer Bereich, in dem Senioren häufig Hilfe benötigen, ist das Sehen. Sehr praktisch sind sogenannte Lesehilfen. Diese können bei Kurz- oder Weitsichtigkeit ebenso eingesetzt werden wie bei einer bestehenden Augenkrankheit, z.B. grünem oder grauem Star. Auch wenn nach einem Unfall Augenverletzungen vorliegen oder die Netzhaut beispielsweise aufgrund einer Diabetes erkrankt ist, leisten solche Lesehilfen sehr gute Dienste.
Es gibt ganz unterschiedliche Arten von Lesehilfen. Neben klassischen Lupen sind Varianten mit LED oder Klappständer und Umhängeband erhältlich. Einige Modelle besitzen einen Standfuß und sind als Tischlupe für einen festen Einsatz auf einen Schreibtisch geeignet. Zudem gibt es Vorsetzlupen, die in Kombination mit verschiedenen Brillen genutzt werden können. Im Rahmen der Digitalisierung gewinnen zudem elektronische Lesehilfen immer mehr an Bedeutung. Die Kosten für solche Lesehilfen liegen in der Regel zwischen 15 und 65 Euro je nach Modell. Diese übernimmt die Krankenkasse, wenn eine entsprechende ärztliche Verordnung vorliegt.
Diese Arten von Lesehilfen gibt es
-
klassische Lupen
-
Modelle mit LED
-
Varianten mit Klappständer
-
Lesehilfen zum Umhängen
-
Tischlupen
-
Vorsatzlupen
-
digitale Modelle
Unterstützung bei einem schwachen Gehör
Die Krankenkassen übernehmen Hörgeräte und andere Hörhilfen, wenn hierfür ein Bedarf besteht. Für die Bezuschussung gibt es einen Festbetrag, der seit dem 1. November 2013 höher liegt als in den Jahren zuvor. Wie hoch der Festbetrag tatsächlich ist, hängt unter anderem davon ab, ob ein Hörgerät lediglich für ein Ohr oder für beide Ohren benötigt wird. Hierbei ist zwischen gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenkassen zu unterscheiden. Mit den privaten Krankenkassen wird die Höhe des Zuschusses in der Regel individuell vereinbart.
Damit eine Krankenkasse ein Hörgerät bezuschusst, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Hierzu gehört, dass die Schwerhörigkeit oder der Hörverlust durch einen HNO-Arzt nachgewiesen wird. Die Krankenkassen haben hierbei Richtwerte, an denen sich Betroffene orientieren können. Wenn eine Hörminderung zwischen 500 bis 3.000 Herz bei den Hauptfrequenzen vorliegt und bei einer Schwerhörigkeit auf nur einem Ohr ein 30%iger Unterschied zum besseren Ohr vorhanden ist, wird in der Regel ein Zuschuss geleistet. Damit eine Bezuschussung für beide Ohren genehmigt wird, muss die Hörminderung mindestens 30 Dezibel betragen. Wenn nahezu eine Taubheit vorliegt, also mindestens 81 Dezibel schlechter gehört wird, ist es möglich, dass die Krankenkasse mehr zahlt als unter anderen Voraussetzungen.
Unterstützung bei geistigen Beeinträchtigungen
Wenn die geistige Gesundheit von Senioren beeinträchtigt ist, können diese sich häufig nicht mehr um sich selbst kümmern. Sie vergessen beispielsweise, wie einfache Alltagserledigungen bewältigt werden können und brauchen etwa beim Essen, Waschen oder Anziehen Hilfe. In diesem Fall bieten die Kranken- und Pflegekassen abhängig vom Pflegegrad bestimmte Leistungen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob vollstationäre Leistungen oder Pflegesachleistungen benötigt werden. Zudem können Pflegende ein sogenanntes Pflegegeld in Anspruch nehmen, das ihnen ihre Arbeit erleichtert.
Es existieren zusätzlich viele weitere Pflegeleistungen, zu denen beispielsweise die Tages- und Nachtpflege, die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege gehören. Hierbei gibt es spezielle Leistungen für Pflegende und Pflegebedürftige. Hierdurch soll sichergestellt sein, dass die Senioren bestmöglich versorgt sind und die Angehörigen sich nicht überfordern müssen.
Pflegehilfsmittel für die Körperpflege und Hygiene
Wenn eine pflegebedürftige Person im Bereich der Körperpflege und Hygiene unterstützt wird, werden dafür verschiedene Pflegehilfsmittel benötigt. Hierzu gehören beispielsweise Handschuhe oder Schutzmasken. Ebenso kann es unter bestimmten Voraussetzungen nötig sein, Bettschutzeinlagen anzuschaffen, um das Bett der Betroffenen vor Verschmutzungen zu bewahren. Ferner kommt in vielen Bereichen Desinfektionsmittel zum Einsatz, das vor Krankheiten schützt.
Die Kranken- und Pflegekassen leisten einen Zuschuss zu solchen Utensilien, damit die Betroffenen oder die pflegenden Personen diese nicht aus eigener Tasche bezahlen müssen. Beispielsweise haben Pflegende die Möglichkeit, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 40 Euro zu bekommen. Hierfür müssen sie den Kassen einen entsprechenden Bedarf melden und einen Antrag stellen.
Bild 1: pixabay.de © Sabine van Erp CCO Public Domain – Bild 2: pixabay.de © Peter Holmes CCO Public Domain