Empfehlungen für Reiserückkehrer
Es ist sinnvoll, wenn von Reiserückkehrern vorbeugend Kontaktprotokolle angefertigt werden, so können im Falle eines Falles mögliche Kontaktpersonen schneller und leichter identifiziert werden.
Wenn Sie innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet waren, vermeiden Sie – unabhängig von Symptomen – unnötige Kontakte und bleiben Sie nach Möglichkeit zu Hause.
Schleswig Holstein | Infektionen: 196
18.03.2020 – Anzahl der dem Ministerium gemeldeten positiv getesteten Covid19-Fälle in Schleswig-Holstein
Es zeigt sich deutlich, dass Reiserückkehrerinnen/-er aus Risikogebieten, besonders betroffenen Gebieten und daran angrenzenden Gebieten hauptsächlich betroffen sind. Zu den betroffenen angrenzenden Gebieten gehören auch verschiedene Ski-Regionen in Österreich. Bei Rückkehr aus diesen Gebieten ist vor allem bei Kontakt zu sensiblen Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen Vorsicht geboten. Das Gesundheitsministerium erneuert folgende wichtige Hinweise und bittet darum, diese weiter zu kommunizieren und zu verteilen, um das Infektionsgeschehen zu bremsen:
Aktuelles
14.03.2020 – Maßnahmenpaket beschlossen
Beschlossen wurde nachfolgendes Maßnahmenpaket, das per Erlass an die Kreise und kreisfreien Städte jetzt landesweit umgesetzt wird. Kernpunkte sind:
- Aussetzung von Schule, Kita, Horte ab Montag 16.3. inkl. beschränkte Alternativ-Betreuung für Eltern, die in besonders kritischen Infrastrukturen arbeiten und keine andere Betreuung organisieren können.
- Zutrittsverbot für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und allen besonders betroffenen Gebieten laut RKI zu allen öffentlichen Einrichtungen. Für Reiserückkehrer aus allen alpinen Skigebieten ist gleiches Verhalten dringend zu empfehlen. Risikogebiete https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html
- Besuchsverbot bzw. restriktive Einschränkungen für Besuche in Kliniken
- Kliniken haben planbare Aufnahmen zu verschieben, um Kapazitäten für Covid19-Patienten zu schaffen.
- Alle öffentlichen Veranstaltungen sind zu untersagen. Empfohlen wird auf den Verzicht auch privater Veranstaltungen
- Folgende Einrichtungen und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen: Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kino und Museen, Fitness-Studios, Schwimmbäder, Saunen, Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstiger öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen, Zusammenkünfte in Sportvereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Spielhallen, Prostitutionsgewerbe.
- Vorgaben für Restaurants: Besucherregistrierung der Kontaktdaten – beispielsweise pragmatisch über die Girokartenabrechnung – damit im Falle eines festgestellten Infektion Kontaktpersonen ermittelt und geschützt werden können. Sowie die Vorgabe für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern.
Die Landesregierung wird dazu in den kommenden Tagen weitergehend informieren
13.03.2020 – Schleswig-Holstein schließt Schulen und Kitas
Um die Infektionskette des Coronavirus weiter einzudämmen, hat die Landesregierung heute (13.3.) entschieden, dass Schulkinder und Kitakinder ab Montag zu Hause bleiben sollen.
Ebenfalls verfügt wurde vom Ministerium, dass die Kliniken zum Schutz von Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeitenden ein Besuchsverbot, bzw. restriktive Einschränkungen der Besuche mit Ausnahmen für medizinisch oder ethisch-soziale Besuche (z.B. Kinderstationen, Palliativpatienten) umsetzen.
Verfügt wird,
- Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder des besonders betroffenen Gebiets folgende Einrichtungen nicht betreten:
a) Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen überwiegende minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe),
b) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 IfSG (Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen und Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind); ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen
c) Pflegeeinrichtungen und
d) Berufsschulen und Hochschulen.
Ausreichend ist, dass die entsprechende Festlegung der Gebiete durch das RKI innerhalb der 14-Tages-Frist erfolgt. Die Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete sind hier tagesaktuell abrufbar.
Bei Anzeichen von Erkältungssymptomen sollten sie sich telefonisch unter 116117 beraten lassen, ob eine diagnostische Abklärung sinnvoll ist.
Hotlines
Hotline 0431 / 797 000 01
Bürgertelefon zum Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein