PICKERD ruft Schoko-Blättchen in der 150 g und 1.000 g Packung zurück. Wie das Unternehmen mitteilt, kann aufgrund vereinzelter Funde von Schimmelpilzbefall nicht ausgeschlossen werden, dass die genannten Produkte eine mögliche Gesundheitsgefahr darstellen. Von einem Verzehr wird daher abgeraten.
Betroffen sind ausschließlich die im Folgenden genannten Chargen und MHDs (Mindesthaltbarkeitsdatum). Diese befinden sich rechts unten auf den rückseitig angebrachten Etiketten der Produkte.
Produkt: Schoko-Blättchen 150g
Charge / MHD: L7271 / FEB 19
Charge / MHD: L7321 / APR 19
Charge / MHD: L7339 / MAI 19
Produkt: Schoko-Blättchen 1.000 g
Charge / MHD: L7283 / MRZ 19
Charge / MHD: L7311 / APR 19
PICKERD hat umgehend reagiert und die betroffenen Chargen aus dem Verkauf genommen. Verbraucher können die Produkte am jeweiligen Kaufort gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben, selbstverständlich auch ohne Vorlage des Kassenbons.
Andere PICKERD-Produkte und andere Chargen als die oben genannten sind von dem Rückruf nicht betroffen und können uneingeschränkt verzehrt werden.
„Die Sicherheit unserer Produkte hat für uns höchste Priorität. PICKERD bedauert den Vorfall und entschuldigt sich bei seinen Verbrauchern für die entstandenen Unannehmlichkeiten.“ so das Unternehmen weiter
Kundenservice
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: produktrueckruf(at)pickerd.de
Produktabbildungen: PICKERD GmbH & Co. KG
Infobox Schimmelpilze
Abgesehen von den oben genannten nützlichen Pilzen („Edelschimmel“) verderben Schimmelpilze die Nahrung sensorisch, vor allem geschmacklich, und bergen die oben genannten gesundheitlichen Risiken insbesondere durch Mykotoxine. Diese Schimmelpilzgifte werden an die Lebensmittel abgegeben und können sich darin verteilen, besonders schnell in sehr wasserhaltigen Nahrungsmitteln. Durch Kochen, Braten, Backen, Säuern, Trocknen oder Einfrieren lassen sie sich nicht entfernen. Mykotoxine können mittels primärer Kontamination bei der Verarbeitung von kontaminierten Rohstoffen unbemerkt im Nahrungsmittel verteilt an den Verbraucher gelangen oder mittels sekundärer Kontamination unmittelbar durch Wachsen von Schimmel auf dem Nahrungsmittel eingebracht werden.
Von Schimmel befallene Lebensmittel müssen entsorgt werden. Bei Lebensmitteln, in denen sich weder der Pilz noch die Gifte bereits weit ausgebreitet haben können, reicht es nicht, den Schimmel und einen großzügig bemessenen Bereich rund um die befallene Stelle zu entfernen. Der Schimmel breitet sich für das menschliche Auge unsichtbar aus.
Quelle: wikipedia.de
Immer auf dem Laufenden mit unseren App’s zu Produktrückrufen und Verbraucherwarnungen als kostenloser Download