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Bundesnetzagentur – Verkauf und Besitz der Puppe „My friend Cayla“ verboten

Kategorien: Blog
Stichwörter: BundesnetzagenturPuppe

Nachdem verschiedene Verbraucherschutzverbände bereits im November 2016 vor der vernetzten Puppe „My friend Cayla“ gewarnt hatten, hat sich nun auch die Bundesnetzagentur des Spielzeugs angenommen, mit einem doch erstaunlich deutlichem Ergebnis

Demnach sind die von der britischen Firma Vivid vertrieben Puppen nach Einschätzung der Bundesnetzagentur verbotene Spionagegeräte nach § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG). Der Besitz, die Herstellung, der Vertrieb sowie die Einfuhr illegal, so die Behörde und kann sogar strafrechtlich verfolgt werden (§ 148 TKG).

Entlarvt wurde die Puppe durch ein juristisches Gutachten der Universität des Saarlandes, welches an die Bundesnetzagentur weitergegeben wurde

Nach Ansicht von Stefan Hessel, studentischer Mitarbeiter des IT- Sicherheitsexperten Professor Christoph Sorge, handelt es sich bei dem Spielzeug um eine getarnte Sendeanlage, die auch zum heimlichen Abhören von Gesprächen geeignet ist. Der Jura-Student, der an der Saar-Uni einen Schwerpunkt in IT-Recht und Rechtsinformatik gesetzt hat, kommt in einem Rechtsgutachten zum Ergebnis, dass die Puppe in Deutschland unter das Verbot des §90 Telekommunikationsgesetz fällt und verweist dabei insbesondere auch auf den Schutz der Privatsphäre des Bürgers und das erhebliche Missbrauchspotenzial der Puppe. Mit seinem Gutachten wandte sich Hessel an die zuständige Bundesnetzagentur. „Von dort bekam ich Rückmeldung, dass man meine Auffassung teilt, und die Puppe verboten ist.“ 

Gerade von Spielzeug als Spionagegerät gehen Gefahren aus: Ohne Kenntnis der Eltern können die Gespräche des Kindes und anderer Personen aufgenommen und weitergeleitet werden. Über das Spielzeug könnte auch ein Unternehmen das Kind oder die Eltern individuell mit Werbung ansprechen. Weiter kann ein Spielzeug, wenn die Funkverbindung (wie Bluetooth) vom Hersteller nicht ausreichend geschützt wird, von in der Nähe befindlichen Dritten unbemerkt genutzt werden, um Gespräche abzuhören, so die Bundesnetzagentur in einer Pressemitteilung.

Käufer sollten die Puppen nicht an den Verkäufer zurücksenden, sondern diese selbst vernichten!

Einem Bericht der Süddeutschen Zeitung zufolge, werden Eltern aufgefordert, vorhandene Cayla-Puppen zu vernichten und einen entsprechenden Vernichtungsnachweis auszufüllen, da auch der Besitz der Puppe in Deutschland verboten sei.

Vorgehen gegen Eltern nicht geplant

Die Bundesnetzagentur hat inzwischen mitgeteilt, dass bei den Händlern keine Daten der Käufer abgefragt wurden. Eine Abfrage in Zukunft ist auch nicht beabsichtigt. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eltern eigenverantwortlich die Puppe unschädlich machen. Die Einleitung von Verwaltungsverfahren gegen die Eltern ist derzeit nicht geplant.

Die Bundesnetzagentur handelt rein als Verwaltungsbehörde. Ob sich jemand im Zusammenhang mit den nach § 90 TKGverbotenen Spionagegeräten strafbar gemacht hat, entscheiden allein die Strafverfolgungsbehörden in jedem Einzelfall.

Quellen: Bundesnetzagentur; Süddeutsche Zeitung, Universität des Saarlandes

 

Bild: Pixabay – Lizenz: Public Domain CC0

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