Rapex-Meldung: Strangulationsgefahr durch Bernsteinkette für Babys
Bei diesen baltischen Bernsteinketten – auch als Zahnungshilfen bekannt – besteht Strangulatiuonsgefahr. Dies melden die französischen Behörden, sollte sich das Kind mit der Kette an einem unbeweglichen Gegenstand verfangen.
Bei Müttern ist Bernstein als „Zahnungshilfe“ beliebt: Eine Bernsteinkette um den Hals des Babys gelegt, soll dem Kind das Zahnen erleichtern und ihm die Schmerzen nehmen, wenn es die Kette in den Mund nimmt. Bernstein soll nämlich entzündungshemmend wirken. Wissenschaftliche Belege hierfür fehlen.
Bernsteinketten sind wie andere Halsketten auch für Babys und Kleinkinder wegen der Strangulationsgefahr nicht geeignet. Todesfälle sind beschrieben. Zerreißt die Kette, so können die Steine weiterhin verschluckt oder eingeatmet werden und damit eine ernstzunehmende Erstickungsgefahr bedeuten.
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Die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission informiert:
Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2016 – Bilder anklicken für Detailansicht
Rapex Wochenmeldung: | 13 / 2016 |
Rapex Nummer: | 13 A12/0386/16 |
meldender Mitgliedsstaat: | Frankreich |
Kategorie: | Babyartikel und Kinderausstattung |
Produkt: | Bernsteinkette |
Marke: | ambre |
Name: | Le collier pour bébé (‚Babies‘ amber necklace‘) |
Artikelnummer: | BEBE CHIPS COGNAC |
Lot- oder Chargennummer: | ref. 34770 |
Barcode / EAN / GTIN: | 3660341347706 |
Beschreibung: | Bernstein Halskette für Babys in Blisterverpackung; unregelmäßig geformte Steinchen jeweils durch einen Knoten getrennt; Kunststoff-Clip-Verschluss. |
Herkunftsland: | Deutschland |
Produktrisiko: | Der Verschluss der Kette reißt nicht leicht genug, wenn dieser unter Zug steht, so dass die Gefahr der Strangulation besteht. |
Weiteres: | unbekannt |
Maßnahmen: | Freiwillige Maßnahmen: Rücknahme des Produkts vom Markt Rückruf des Produkts von Endbenutzern |
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Die in dieser wöchentlichen Übersicht veröffentlichten Informationen wurden von den offiziellen Kontaktstellen der EU- und EFTA-EWR-Mitgliedstaaten mitgeteilt. Gemäβ Anhang II Ziffer 10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG), ist der meldende Mitgliedstaat für die Informationen verantwortlich. Die Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Korrektheit der bereitgestellten Informationen.
Deutsche Übersetzung dieser Meldung: ©produktwarnung.eu / 2016
Die Verantwortung für die Übersetzung obliegt produktwarnung.eu
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